Allgemeine Geschäftsbedingungen
w-metaltech d.o.o.
(Identifikationsnummer 8134995000)
Breg 8, 2322 Majšperk
SLOWENIEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich und Rangordnung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. und ihren Kunden. Abweichende oder entgegenstehende Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. durch Unternehmer gilt jedenfalls als Zustimmung zu diesen AGB unter Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsabschluss, Angebote und Kostenvoranschläge
Angebote der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftlich anzunehmende Auftragsbestätigung bzw. allenfalls ergänzende einzelvertragliche Regelung zustande. Für den Fall des tatsächlichen Beginns der Erbringung der Leistung durch die w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. mit Wissen und Willen des Kunden gilt dies mangels ausdrücklichen schriftlichen Vorbehalts als Beauftragung zu den Bedingungen der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. Der Vertrag kommt auch in diesem Fall ausschließlich zu den von der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. angebotenen oder objektiv erkennbar zugrunde gelegten Bedingungen zustande, insbesondere hinsichtlich Leistungsumfang, Entgelt und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bloße vorbereitende Tätigkeiten, Planungsleistungen, Materialdispositionen oder organisatorische Maßnahmen begründen für sich allein noch keinen Vertragsabschluss, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Kostenvoranschläge im Sinne bloßer überschlägiger Preisangaben werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich und unentgeltlich erstellt. Planerische Leistungen, insbesondere technische Ausarbeitungen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen, Detail- und Ausführungsplanungen, statische Vorbemessungen oder vergleichbare Leistungen, stellen keine bloßen Kostenvoranschläge dar, sondern selbständige Werkleistungen und gelten mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung als entgeltlich. Mangels gesonderter konkreter Preisvereinbarung gilt hierfür ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB als vereinbart.
Planerische Leistungen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. weder ganz noch teilweise an Dritte weitergegeben oder für die Ausführung durch Dritte verwendet werden.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
Die von der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsverbindung im Eigentum der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware weiterveräußert, verarbeitet, eingebaut oder sonst wirtschaftlich verwendet wird, tritt der Kunde bereits jetzt alle ihm daraus entstehenden Forderungen, insbesondere Werklohn- oder Entgeltforderungen gegen Dritte, bis zur Höhe der offenen Forderungen der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. an diese ab. Die w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. nimmt diese Abtretung an. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist die w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. berechtigt, die Abtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen und die Forderungen selbst einzuziehen.
§ 4 Gefahrenübergang:
Soweit Materialien oder Bauteile auf der Baustelle oder an einem vom Kunden bestimmten Ort gelagert oder eingebracht werden trägt der Kunde ab diesem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Untergangs, höherer Gewalt, Verlusts, Wertminderung oder der Beschädigung, soweit dies nicht nachweislich aus der Sphäre der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. stammt oder von ihr nachweislich schuldhaft verursacht wurde.
§ 5 Gewährleistung:
Das Werk gilt als übernommen bzw. abgenommen iSd vertraglichen und gesetzlichen Anknüpfungspunkte, sobald das Werk fertig gestellt ist und vom Auftraggeber entweder ausdrücklich übernommen oder tatsächlich in Gebrauch genommen wird. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne wesentliche Mängel vertragsgemäß angezeigt zu haben oder unterlässt er eine Abnahmeerklärung trotz Aufforderung, gilt das Werk unabhängig vom Vorliegen eines Abnahmeprotokolls spätestens mit Ingebrauchnahme oder nach Ablauf von 14 Tagen ab Fertigstellungsanzeige als abgenommen und übernommen.
Ist der Kunde Unternehmer iSd UGB, hat er
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Lieferungen unverzüglich nach Übergabe,
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Werkleistungen unverzüglich nach Abnahme im Sinne dieser AGB
zu untersuchen und Mängel binnen 14 Tagen schriftlich zu rügen, widrigenfalls die Rechtsfolgen des § 377 UGB eintreten und auch Zurückbehaltungsrechte (i.e. § 1052, 1170 ABGB) wegen solcher Mängel ausgeschlossen sind. Für Bauteile, die auf die Baustelle geliefert werden, beginnt die Untersuchungs- und Rügepflicht jedenfalls mit Übergabe, auch wenn die Montage erst später erfolgt. Mängel sind binnen dieser Frist schriftlich konkret zu bezeichnen und es ist der voraussichtliche Aufwand der Mängelbehebung schriftlich nachvollziehbar darzulegen. Die Darlegung hat auf objektiv nachvollziehbarer Grundlage zu erfolgen.
Ist der Kunde Unternehmer iSd UGB beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe bei Lieferungen bzw. ab Abnahme bei Werkleistungen. Gegenüber Verbrauchern iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 1052, 1170 ABGB) steht nur bei wesentlichen, dem Leistungsbereich und Gewerkeanteil der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. eindeutig zurechenbaren Mängeln zu. Dies ist vom Kunden binnen 14 Tagen nach Ausübung der korrekten Mängelrüge bzw. Mängelanzeige entsprechend nachzuweisen. Jegliches Zurückbehaltungsrecht ist der Höhe nach auf die voraussichtlichen Selbstkosten der Mängelbehebung beschränkt. Der darüberhinausgehende Teil des Werklohns ist jedenfalls sofort zur Zahlung fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur solange und insoweit, als es zur Sicherung eines ernstlichen Verbesserungsanspruchs erforderlich ist. Solange die w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. zur Verbesserung bereit ist und diese ernsthaft durchführt, ist der Kunde nicht berechtigt, darüber hinaus Werklohn zurückzuhalten. Verweigert der Kunde die erforderliche Mitwirkung, entfällt jedes Zurückbehaltungsrecht.
Gegenüber Verbrauchern iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
§ 6 Haftung und Schadenersatz:
Gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB haftet die w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. für Schadenersatz nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden, sofern diese nicht an der Sache selbst eingetreten sind.
Die Haftung der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. gegenüber Unternehmern ist der Höhe nach mit dem Auftragswert begrenzt. Die Haftung für Personenschäden sowie nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Produkthaftung) bleibt unberührt.
Gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB verjähren Schadenersatzansprüche in zwei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls jedoch zehn Jahre nach dem schädigenden Ereignis.
Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 7 Ansprechpartner, Zustellungen
Der Auftraggeber hat der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. jene Personen schriftlich bekannt zu geben, die zur Abgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen, insbesondere zur Anordnung von Leistungen, Leistungsänderungen und Zusatzleistungen, bevollmächtigt sind. Erklärungen und Anordnungen, die gegenüber diesen Personen abgegeben oder von diesen erteilt werden, gelten als dem Auftraggeber zugegangen bzw. als von ihm rechtsverbindlich abgegeben. Allfällige Befugniseinschränkungen im Innenverhältnis sind gegenüber der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. unbeachtlich, sofern diese nicht vorab schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Der Auftraggeber trägt das Risiko allfälliger Vertretungsmängel und haftet der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. für daraus entstehende Nachteile.
Unterlässt der Auftraggeber eine solche Bekanntgabe oder duldet er, dass Personen auf der Baustelle oder im Projektablauf als entscheidungsbefugt auftreten, sind deren Erklärungen und Anordnungen dem Auftraggeber zuzurechnen, sofern die w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. nach den Umständen von einer entsprechenden Bevollmächtigung ausgehen durfte.
Änderungen von Adressen oder Kontaktdaten sind der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gelten Zustellungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse als wirksam.
§ 8 Leistungsumfang, Zusatzleistungen, Leistungsänderung
Änderungen des Leistungsumfangs sowie Zusatz- und Mehrleistungen, die vom Auftraggeber angeordnet werden oder zur ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung objektiv erforderlich sind, begründen einen Anspruch der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. nach deren Konditionen bzw. jedenfalls auf angemessenes zusätzliches Entgelt sowie gegebenenfalls auf Anpassung der Ausführungsfristen. Dies gilt auch dann, wenn die Anordnung mündlich, schlüssig oder durch tatsächliches Verhalten erfolgt.
Sofern für Zusatz- oder Mehrleistungen ein Angebot übermittelt wurde, dieses jedoch nicht ausdrücklich freigegeben wird, sind die ausgeführten Leistungen bei objektiver baulicher Notwendigkeit wie angeboten jedenfalls aber nach dem für derartige Leistungen angemessenen Entgelt zu vergüten.
Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, insbesondere durch fehlende oder verspätete Planunterlagen, Freigaben, Entscheidungen oder die Nichtschaffung erforderlicher Baustellenvoraussetzungen, trägt er die daraus resultierenden Mehrkosten sowie allfällige Verzögerungen. Leistungen, die infolge von Mitwirkungsverletzungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten. Sollte der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Schaden entstehen, verpflichtet sich der Auftraggeber, diesen zu tragen.
Zusatz- und Mehrleistungen sowie daraus resultierende Mehrkosten sind mit Rechnungslegung fällig, spätestens jedoch mit Abnahme bzw. Übernahme der jeweiligen Zusatzleistung.
Die w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. ist berechtigt, für erbrachte Teilleistungen Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu legen.
Die Schlussrechnung über die Gesamtleistung ist spätestens mit Abnahme bzw. Übernahme des Werkes fällig.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unbestrittene Rechnungsbeträge fristgerecht zu bezahlen; Einwendungen gegen Rechnungen sind unverzüglich, längstens binnen 14 Tagen schriftlich und konkret zu erheben.
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung sind Rechnungen der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht nur nach Maßgabe des § 5 dieser AGB zu.
Gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB ist die w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern iSd KSchG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden sowie angemessener Mahn- und Betreibungskosten bleibt unberührt.
Die w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. ist berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen von der Stellung angemessener Sicherheiten abhängig zu machen, wenn nach Vertragsabschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers auftreten oder dieser mit Zahlungen in Verzug gerät. Gesetzliche Sicherungsrechte der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o., insbesondere nach § 1170b ABGB, bleiben unberührt.
Kommt der Auftraggeber einer berechtigten Aufforderung zur Zahlung oder zur Stellung einer Sicherheit nicht binnen angemessener Frist nach, ist die w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. berechtigt, ihre Leistungen bis zur Erfüllung zurückzustellen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde hat der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten der Forderungsbetreibung zu ersetzen.
§ 10 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
Eine Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden gegen Ansprüche der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. ist unzulässig.
Eine Abtretung von Forderungen des Kunden gegen die w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung ist unzulässig
§ 11 Vertraulichkeit
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden technischen, kaufmännischen und organisatorischen Informationen der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o., insbesondere Angebote, Planungsunterlagen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ausführungsdetails und Projektunterlagen, vertraulich zu behandeln.
Diese Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke als die Durchführung des gegenständlichen Projekts verwendet werden.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
– allgemein bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung bekannt werden,
– dem Auftraggeber bereits nachweislich vor Offenlegung bekannt waren,
– aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von drei Jahren fort.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
Für Verträge zwischen der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. und Unternehmern iSd UGB gilt ausschließlich slowenisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit solchen Verträgen ist – soweit gesetzlich zulässig – dass sachlich zuständige Gericht für Ptuj am Sitz der w-metaltech, kovinarstvo in kljucavnicarstvo d.o.o. ausschließlich zuständig.
Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG gelten Rechtswahl- und Gerichtsstandvereinbarungen nur insoweit, als sie nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart werden können.
§ 13 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen schriftlich erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unberührt.